GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen BildTonWerk, Inh. Veit Suhrbier in 14478 Potsdam Käthe-Kollwitz-Str. 24 als Auftragnehmer (im Folgenden kurz „BildTonWerk“) und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (im Folgenden kurz „Auftraggeber“). Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese AGB für alle laufenden und auch künftigen Rechtsgeschäfte zwischen BildTonWerk und dem Auftraggeber. Von BildTonWerk werden vor allem aber nicht ausschließlich folgende Tätigkeiten angeboten: - Eigenständige Produktionen (Film und Foto) für Auftraggeber im Folgenden genannt: „Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk“.
1.2. Durch Beauftragung von BildTonWerk (sei es schriftlich, per E-Mail oder mündlich) anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich die Gültigkeit dieser AGB und erklärt sich mit den untenstehenden Regelungen ausdrücklich einverstanden. Es gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils aktuelle Fassung der AGB.
1.3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt BildTonWerk NICHT an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich und zur Gänze, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.4. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll diese Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die wirtschaftlich und sinnmäßig der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Alle Angebote von BildTonWerk an den Auftraggeber sind freibleibend.
2.2. Die Darstellung von Leistungen auf der Homepage, in einem Werbefolder, einem Brief an den Auftraggeber etc. stellt kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an BildTonWerk dar. Eine Anfrage des Auftraggebers gilt als Angebot an BildTonWerk. Die Anfrage kann persönlich, per E-Mail oder auf postalischem Wege erfolgen. BildTonWerk behält sich das Recht vor, Anfragen/Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.3. Ein rechtswirksamer Vertrag zwischen BildTonWerk und dem Auftraggeber kommt mit Annahme eines Angebotes des Auftraggebers durch BildTonWerk in Form einer Auftragsbestätigung oder durch Unterzeichnung eines Produktionsvertrages durch den Auftraggeber und BildTonWerk zu Stande. Ein Angebot gilt erst dann als angenommen, wenn es von BildTonWerk firmenmäßig unterzeichnet oder durch Übermittlung der unterfertigten Auftragsbestätigung bestätigt wurde.
2.4. Bestandteil des jeweiligen Vertrages zwischen BildTonWerk und dem Auftraggeber sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - auch diese AGB.

3. LEISTUNGSUMFANG
3.1. BildTonWerk ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leistungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsumfang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden.
3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schriftform und der Zustimmung durch BildTonWerk und gelten als Vertragsänderung. BildTonWerk ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten.
3.3. Jedes Erzeugnis von BildTonWerk ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tätigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises.
3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertragsbestandteil. Auf der Homepage www.bildtonwerk.de dargestellte Bilder, Videos etc. stellen lediglich Beispielbilder des Leistungsumfanges dar, anhand deren der Auftraggeber leichter auswählen kann, was dieser konkret beauftragen möchte. Spezielle Regelungen für:
3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk:
a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von BildTonWerk erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung niedergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von BildTonWerk erstellt wird oder vom Auftraggeber bereitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von BildTonWerk oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der ausdrücklichen Zustimmung von BildTonWerk. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den vereinbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von BildTonWerk gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an BildTonWerk vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält BildTonWerk schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestätigung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt BildTonWerk. BildTonWerk hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. BildTonWerk hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er BildTonWerk die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. BildTonWerk ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens BildTonWerk, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) BildTonWerk ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von BildTonWerk auf YouTube und anderen Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies BildTonWerk spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber BildTonWerk für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich BildTonWerk schad- und klaglos zu halten.

4. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Es gelten ausschließlich die, in der Auftragsbestätigung von BildTonWerk angegebenen, Preise. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche gelten die, in der Bestätigung der Vertragsänderung von BildTonWerk angegebenen, Preise. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.
4.2. BildTonWerk kommt das Recht zu, eine Anzahlung auf den vereinbarten Preis von 50 % des Bruttogesamtpreises vom Auftraggeber zu verlangen. Sofern eine Anzahlung erforderlich ist, wird dies in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag derart vermerkt. Die Anzahlung ist sofort bei Erhalt der Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung des Vertrages auf das dort angegebene Bankkonto an BildTonWerk zu tätigen. Ausdrücklich vereinbart wird, dass BildTonWerk vor erlangen der Anzahlung nicht verpflichtet ist, irgendwelche Tätigkeiten zu erbringen. Dies selbst, wenn dadurch die vereinbarte Leistung nicht zum vereinbarten Termin fertig wird. Wurden Teilzahlungen vereinbart und ist der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist BildTonWerk berechtigt, die Arbeiten an dem Auftrag bis zur Zahlung einzustellen.
4.3. Rechnungen von BildTonWerk sind nach Erhalt ohne Abzug binnen 8 Tagen zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Auftraggeber, BildTonWerk alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen (z.B. Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten). BildTonWerk ist berechtigt, für selbst getätigte Rechnungsmahnungen Mahnspesen von pauschal EUR 15,00 zzgl. Verzugszinsen geltend zu machen.
4.4. Vereinbart wird, dass eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers nur dann zulässig ist, wenn die Forderungen von BildTonWerk nicht bestritten werden oder rechtskräftig, gerichtlich festgestellt wurden.
4.5 Stornierung/Auftragsrücktritt
Die Stornierung eines Auftrages kann seitens des Auftraggebers nur schriftlich (per E-Mail oder Post) erfolgen. Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von BildTonWerk vom Auftrag zurück, ist BildTonWerk berechtigt, die bereits tatsächlich angefallenen Nettokosten zzgl. Steuer sowie den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenem und/oder aus computergesichertem Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist BildTonWerk berechtigt, 2/3 des vereinbarten Auftragswertes (Bruttopreis laut Auftragsbestätigung/Vertrag) in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2) zurück, so ist BildTonWerk berechtigt, den gesamten vereinbarten Auftragswert (Bruttopreis laut Auftragsbestätigung/Vertrag) in Rechnung zu stellen.
4.6. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises/Honorars inklusive aller Nebengebühren, bleiben die gelieferten Waren/Werke (kurz „Waren“) in jedem Fall Eigentum von BildTonWerk. Etwaige eingeräumte Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte kommen dem Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung zu und ist dieser vorher nicht berechtigt, derartige Rechte auszuüben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen.

5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1. BildTonWerk verpflichtet sich bei Erbringung seiner Leistungen, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Es leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. BildTonWerk wird den Auftraggeber auch auf etwaige erkennbare Risiken zeitgerecht hinweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Leistungsvorschläge von BildTonWerk auf die tatsächliche, rechtlich zulässige Anwendbarkeit (insbesondere hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Vorschriften) zu prüfen. Diesbezüglich übernimmt BildTonWerk keine Haftung.
5.2. Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und etwaige Mängel BildTonWerk – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – umgehend schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Ist der Auftraggeber Konsument, so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
5.3. Für jede Art von Lieferung/Leistungserbringung verjähren Ansprüche aus Mängeln – unabhängig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden (insbesondere Gewährleistung, Schadenersatz, etc.) – innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Leistung.
5.4. Sachmängel, die von BildTonWerk anerkannt werden, sind zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann BildTonWerk nach Ablauf einer, zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von zumindest zwei Wochen, den Vertrag als erfüllt betrachten. BildTonWerk ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
5.5. Der Auftraggeber kann bei Mangelhaftigkeit der Sache zwischen Verbesserung und Austausch wählen. Nur wenn diese beiden Gewährleistungsbehelfe untunlich sind, kann der Auftraggeber – entsprechend den gesetzlichen Regelungen – Preisminderung oder Wandlung begehren. Wenn BildTonWerk einen Mangel verbessert, erfolgt dies kosten- und spesenfrei durch BildTonWerk, wobei BildTonWerk verlangen kann, dass der Auftraggeber die Ware – soweit dies tunlich ist – auf Gefahr und Kosten von BildTonWerk an BildTonWerk versendet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BildTonWerk die Möglichkeit zur Verbesserung zu geben.

6. SCHADENERSATZ/HAFTUNGSAUSSCHLUSS LEICHTE FAHRLÄSSIGKEIT
6.1. Schadenersatzansprüche gegen BildTonWerk oder eine Haftung von BildTonWerk für Schäden (aus welchem Rechtsgrund auch immer; insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen) sind ausgeschlossen, sofern der Schaden von BildTonWerk nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist, sofern es sich nicht um einen Konsumenten handelt, vom Geschädigten zu beweisen.
6.2. Schadenersatzansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig - in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt bei Konsumenten nicht für Personenschäden oder an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
6.3. Eine Haftung für Schäden von BildTonWerk, die durch das Versagen technischer Ausrüstung entstehen, ist – sofern gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
6.4. Tritt bei der Herstellung des Filmes/Werks bzw. der Ausführung der geschuldeten Leistung ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat BildTonWerk nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von BildTonWerk noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen von BildTonWerk sind jedoch vom Auftraggeber zu bezahlen.

7. URHEBERRECHTE/VERWERTUNGSRECHTE
7.1. Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von BildTonWerk akzeptierten Auftragsbestätigung hergestellt. BildTonWerk verfügt gem. § 38/1 UrhG. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werks von ihm verwaltet werden. Sofern nicht anders vereinbart, verbleibt das Urheberrecht bei BildTonWerk als Ersteller des Werks.
7.2. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich; welches Medium, Übertragung an Dritte zulässig, etc.) eingeräumt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jeden Einsatz des Werks außerhalb des im Produktionsvertrag eingeräumten Umfangs BildTonWerk unverzüglich zu melden.
7.3. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass etwaige gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von BildTonWerk vorgenommen werden.
7.5. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) und ebenso das Restmaterial bei BildTonWerk.
7.6. BildTonWerk verpflichtet sich, dass Original-, Bild und Tonmaterial des gelieferten Werks fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Der Kostenersatz sowie die Lagerfrist werden von BildTonWerk mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart. Sollte keine Vereinbarung bestehen, ist BildTonWerk berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach Übergabe des Werks an den Kunden Lagerungen/Archivierungen/Sicherungen gleich welcher Art vorzunehmen. Abweichendes gilt nur, sofern es sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Erfolgt eine Aufbewahrung/Lagerung kostenlos, so haftet BildTonWerk jedenfalls nicht für Datenverluste, die ab Übergabe des Werks an den Auftraggeber entstehenden. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung fordern.
7.8. Mit der Ablieferung des Filmwerks an den Auftraggeber geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei BildTonWerk oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
7.9. Hat BildTonWerk vor Erteilung eines Auftrages Präsentationen/Anschauungsmaterial etc. für den Auftraggeber erstellt und kommt es zu keiner Auftragserteilung, so verbleiben all diese Leistungen ausschließlich bei BildTonWerk und ist der Auftraggeber in keinster Weise zur Verwendung (in welcher Form auch immer) oder Weitergabe berechtigt.
7.10. BildTonWerk ist berechtigt (sofern nicht anders vereinbart), bei allen von ihm hergestellten Werken/Filmen auf ihn als Urheber hinzuweisen. Dem Auftraggeber kommt hierdurch kein Anspruch auf Entgelt zu.

8. DATENSCHUTZ
8.1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Liefer- und Rechnungsadresse sowie Kontodaten zum Zweck der Vertragserfüllung und Abwicklung der Bestellung sowie für eigene Werbezwecke (ausgenommen Kontodaten), z.B. Zusendung von Werbematerial, Newslettern, Produktinformationen oder sonstigen unternehmensbezogenen Informationen von BildTonWerk automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und gespeichert werden. Diese Einwilligung kann jederzeit BildTonWerk, Inh. Veit Suhrbier in 14478 Potsdam, Käthe-Kollwitz-Str. 24 widerrufen werden. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitungen nicht berührt.
8.2. BildTonWerk legt großen Wert auf den Schutz der persönlichen Daten des Auftraggebers. Eine Haftung für Schäden aus der Nutzung elektronischer Übertragungsmittel (z.B. Schäden aufgrund von Fehlern/Verzögerungen bei der Zustellung von Nachrichten; Manipulationen durch Dritte; Übertragung von Viren) kann jedoch nicht übernommen werden und wird ausgeschlossen.

9. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
9.1. Diese AGB und die unter diesen AGB abzuschließenden Verträge/Rechtsgeschäfte unterliegen deutschen Recht bzw. wird die Anwendung deutschen Rechts (soweit gesetzlich zulässig) vereinbart.
9.2. Erfüllungsort ist der Firmensitz von BildTonWerk in der Käthe-Kollwitz-Str. 24 in 14478 Potsdam.
9.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand (örtlich) für alle, aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten – ausgenommen der Auftraggeber ist Konsument –, wird das jeweils sachlich zuständige Landesgericht Potsdam vereinbart.
9.4. Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Adresse.
9.5. Eine Übertragung der Rechte aus dem mit BildTonWerk abgeschlossenem Vertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von BildTonWerk.